b StPO). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass diese keinen Deliktsbezug zum Vorfall vom 22. Juni 2015 aufweist, auch wenn die Geldschulden des Beschuldigten anlässlich des besagten Vorfalls thematisiert wurden (vgl. hierzu auch pag. 616 ff.). VII. Kosten und Entschädigungen