SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die korrekten erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1320 f.). 34. Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde anlässlich des Vorfalls vom 8. Oktober 2010 durch den Beschuldigten leicht verletzt. Der diesbezügliche erstinstanzliche Schuldspruch wurde oberinstanzlich bestätigt. In Übereinstimmung mit der Vorin-