Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (vgl. DOL- GE, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 und 41 zu Art. 126 StPO). Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen.