In diesem Sinne sind lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Strafe auszusprechen. Für die restlichen zehn Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). VI. Zivilpunkt