«Gegenüber dem vollständigen Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe» und «komplementär dazu bildet der zum andern Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfällig zu werden» (Urteil des BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.4 m.w.H.). Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine rein negative Legalprognose ausgestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. In diesem Sinne sind lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Strafe auszusprechen.