Es kann damit nicht gesamthaft eine negative Prognose gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine teilbedingte Freiheitsstrafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen lassen: «Gegenüber dem vollständigen Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe» und «komplementär dazu bildet der zum andern Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfällig zu werden» (Urteil des BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.4 m.w.