ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 369 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 60 zu Art. 42 StGB). Es liegt damit keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB vor. Der Beschuldigte lebt – soweit ersichtlich – in geordneten persönlichen Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Er hat zahlreiche Vorstrafen und wird insbesondere mit Delikten gegen das SVG immer wieder aktenkundig.