Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB). Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Beschuldigten – auch bei der Prognosebeurteilung – nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 aStGB; vgl. auch BGE 135 IV 87, E. 2.3; BGE 136 IV E. 2.6.3 ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar