Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Auch die Kammer erachtet die vorliegende Verfahrensdauer als zu lang. Der älteste hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich bereits im Jahr