Dem Beschuldigten fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln und Fristen zu halten. Die zahlreichen Vorstrafen sind im Umfang von 170 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen. Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.