Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die zahlreichen, teilweise auch einschlägigen, Vorstrafen. Der Beschuldigte ist mit insgesamt zwölf Einträgen im Strafregister verzeichnet (darunter etwa zahlreiche Einträge wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern sowie eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz und einfache Körperverletzung). Dem Beschuldigten fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln und Fristen zu halten.