27. Asperation Missbrauch von Ausweisen und Schildern Ab der vierten Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 25 Strafeinheiten pro Vorfall. Vorliegend sind drei Vorfälle zu beurteilen, welche sich indes innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit (1 Jahr) ereignet haben.