26. Asperation einfache Körperverletzung Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Indem der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger 2 losging und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasste, wobei letzterer leichte Verletzungen erlitt (Beule über der rechten Augenbraue und Schlagspur am rechten Mundwinkel), verletzte er das vorgenannte Rechtsgut. Der Beschuldigte wurde aus nichtigen Anlass tätlich.