Es blieb beim Versuch, weil die Versicherung den Betrag nicht auszahlte. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Er benutzte für seine Zwecke nicht nur eine gefälschte Quittung, sondern auch die unbeteiligte AF.________ bzw. AH.________ als angebliche Verkäuferin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der versuchsweisen Begehung ist die Strafe – übereinstimmend mit der Vorinstanz – auf 90 Strafeinheiten bzw. 3 Monate festzusetzen. Hiervon sind 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate asperierend zu berücksichtigen.