25. Asperation versuchter Betrug Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit auch der (potentielle) Vermögensschaden von Bedeutung. Der Beschuldigte wollte mittels einer gefälschten Quittung im Nachgang zu einem Einbruchsdiebstahl für eine angeblich gestohlene AG.________-Uhr einen Betrag von CHF 6‘800.00 erhältlich machen. Er reichte hierzu die angeblich von der AF.________, ausgestellte Quittung bei der P.________ AG ein. Es blieb beim Versuch, weil die Versicherung den Betrag nicht auszahlte.