43 Dass es am 8. Oktober 2010 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Objektiv gesehen war der eingetretene Erfolg aber noch weit von schweren Verletzungsfolgen entfernt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Reduktion von sieben Monaten als angemessen.