Das eventualvorsätzliche Handeln und das doch eher planmässige Vorgehen heben sich in etwa auf, so dass das subjektive Tatverschulden als neutral zu werten ist. Gesamthaft ist aufgrund des überaus weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, entsprechend 27 Monaten, ausgehend von einer vollendeten Begehung (Berücksichtigung des Versuchs, vgl. nachfolgend). 24.2 Versuch als Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern.