halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das eventualvorsätzliche Handeln und das doch eher planmässige Vorgehen heben sich in etwa auf, so dass das subjektive Tatverschulden als neutral zu werten ist.