Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich. Er wollte keine schwerwiegenden/lebensgefährlichen Verletzungen verursachen, nahm solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, eine gewisse Planmässigkeit ist dem Beschuldigten jedoch anzurechnen. So waren die eingesetzten Gegenstände nicht einfach zufällig vor Ort, er nahm diese bewusst zur Auseinandersetzung mit. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor.