Wäre der Strafund Zivilkläger 1 in diesem dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen, gilt es jedoch festzuhalten, dass vergleichsweise erheblich schwerwiegendere Fälle von Körperverletzungen und Vorgehensweisen denkbar sind, weshalb nach Ansicht der Kammer gestützt auf die objektiven Tatkomponenten von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich.