Die erlittenen Verletzungen wiegen objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung stellte sich als unproblematisch heraus. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Wäre der Strafund Zivilkläger 1 in diesem dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen.