122 aStGB geschützt ist das hohe Rechtsgut von Leib und Leben. In dieses wurde vorliegend insofern eingegriffen, als der Straf- und Zivilkläger 1 durch das mehrfache Schlagen bzw. um sich schlagen des Beschuldigten mit einem Schlagstock und einem Samurai-Schwert (zwar ein Dekorationsschwert, aber offensichtlich dazu geeignet, Stichwunden zu verursachen) verschiedene Verletzungen (darunter eine baumnussgrosse Verletzung am linken Scheitel sowie eine Stichverletzung an der linken Lende) erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen wiegen objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung stellte sich als unproblematisch heraus.