122 aStGB). Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt. Im aktuellsten Strafregisterauszug vom 3. Januar 2022 sind im Zeitraum vom 25. April 2012 bis am 30. Juli 2021 insgesamt zwölf Vorstrafen vermerkt.