Die vorliegend zu beurteilenden Delikte können allesamt sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen grundsätzlich zutreffend wiedergegeben (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1314 f.). In Bezug auf das alte – hier massgebende Recht – ist einzig zu korrigieren, dass die versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird (Art. 122 aStGB).