23. Strafrahmen, Strafart und Methodik Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) schuldig gemacht. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte können allesamt sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden.