Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich diesbezüglich zu informieren, etwa im Rahmen des Erwerbs oder später durch eine entsprechende Internetrecherche. Wird eine Waffe ohne entsprechende Recherche und letztlich ohne Tragebewillig mitgeführt, ist auch das Willenselement erfüllt. Dass der Beschuldigte den fraglichen CS-Spray möglicherweise ohne Auflagen gekauft hat bzw. einen leichten Zugang hierzu hatte, vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend geht es nicht um den Erwerb des CS-Sprays, sondern um das Tragen ohne entsprechende Bewilligung.