Fraglich ist indes, ob der Beschuldigte wusste bzw. wissen musste, dass er hierfür eine Bewilligung benötigt. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1307 f.). Es liegt im Verantwortungsbereich des Erwerbers einer Waffe, dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb und das Tragen erfüllt sind. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich diesbezüglich zu informieren, etwa im Rahmen des Erwerbs oder später durch eine entsprechende Internetrecherche.