19.3 Subsumtion Gemäss dem erstelltem (und ohnehin unbestrittenen) Sachverhalt trug der Beschuldigte anlässlich einer Kontrolle am 4. Februar 2015 einen CS-Spray auf sich, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Der sichergestellte Spray enthält den Reizwirkstoff CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril, auch bekannt als Tränengas) und fällt damit unter die Waffengesetzgebung. Durch das Tragen des sichergestellten Sprays ohne Tragebewilligung ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. Fraglich ist indes, ob der Beschuldigte wusste bzw. wissen musste, dass er hierfür eine Bewilligung benötigt.