Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). 19.3 Subsumtion Gemäss dem erstelltem (und ohnehin unbestrittenen) Sachverhalt trug der Beschuldigte anlässlich einer Kontrolle am 4. Februar 2015 einen CS-Spray auf sich, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen.