Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB