19. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) 19.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Von Seiten der Verteidigung wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen müssen, dass er für den fraglichen CS-Spray eine Bewilligung benötige, womit der Eventualvorsatz entfalle (pag. 1491). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, die erhöhten Voraussetzungen bezüglich des Erwerbs von Waffen seien bekannt. Der Beschuldigte habe dies abklären können (pag. 1495).