18.4 Konkurrenzen Soweit eine unechte oder inhaltlich unrichtige Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient, erscheint das Urkundendelikt als blosse Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (vgl. BOOG, a.a.O., N 222 zu Art. 251 aStGB). Die fragliche Urkunde wurde im Rahmen des (versuchten) Betrugs verwendet und eine weitergehende Gefährdung ist vorliegend zu verneinen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Urkundenfälschung ist nicht im Dispositiv aufzuführen.