Der Beschuldigte wusste, dass ihm dieses Geld nicht zusteht. Er handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten mit Bereicherungsabsicht. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG schuldig gemacht. 18.4 Konkurrenzen