___ AG verschaffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Nötige getan, um das Delikt zu vollenden. Dass der Erfolg ausgeblieben und die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten nicht erfolgen konnte, ist lediglich der aufmerksamen Überprüfung der eingereichten Belege durch die Versicherung zu verdanken. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Versicherungsbetrug nicht nur in Kauf genommen, sondern es war vielmehr seine Absicht, auf ungerechtfertigte Weise an Versicherungsgelder zu gelangen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm dieses Geld nicht zusteht.