Es ist – trotz verwechselter Käufer- bzw. Verkäuferrolle – nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich bei der eingereichten Quittung um eine Fälschung handelt. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte eindeutig, dass er dazu entschlossen war, die Versicherung mittels der gefälschten Quittung über den erfolgten Kauf der AG.________-Uhr zu täuschen und Letztere zur Auszahlung einer entsprechenden Versicherungssumme zu veranlassen. Mit anderen Worten wollte sich der Beschuldigte dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zum Nachteil der P.________ AG verschaffen.