Ob er die Urkunde selber geschrieben hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Durch die Vorla- 38 ge einer gefälschten Urkunde zwecks Irreführung bediente sich der Beschuldigte «besonderer Machenschaften». Es ist – trotz verwechselter Käufer- bzw. Verkäuferrolle – nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich bei der eingereichten Quittung um eine Fälschung handelt.