_ Uhr für CHF 6‘800.00 verkauft wurde (bzw. gekauft, da ja die Quittung überdies noch falsch ausgestellt wurde; vgl. auch BOOG, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 und 66 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, die gefälschte Quittung bei der Versicherung einzureichen, um bei dieser eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und sie zur Auszahlung des angeblichen Kaufbetrags von CHF 6'800.00 zu veranlassen, erweist sich objektiv betrachtet als arglistig. Ob er die Urkunde selber geschrieben hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.