Das Dokument war damit geeignet und bestimmt, eine rechtlich erheblich Tatsache zu beweisen, womit es als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 aStGB zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der fraglichen Quittung einerseits um eine sogenannte «unechte» Urkunde, da sie in Tat und Wahrheit nicht von der ausgewiesenen Ausstellerin unterzeichnet wurde. Andererseits ist auch der Inhalt der Urkunde «unwahr», da von der AF.________ AG gemäss Beweisergebnis keine AG.________ Uhr für CHF 6‘800.00 verkauft wurde (bzw. gekauft, da ja die Quittung überdies noch falsch ausgestellt wurde;