für CHF 6'800.00 ein. Er wollte bei der Versicherung damit einen Irrtum betreffend Kauf der besagten Uhr hervorrufen, um damit an Geld zu gelangen, welches ihm nicht zustand. Mit der besagten Quittung sollte gegenüber der P.________ AG bewiesen werden, dass eine Uhr der Marke AG.________ zum Preis von CHF 6‘800.00 erworben worden sei. Das Dokument war damit geeignet und bestimmt, eine rechtlich erheblich Tatsache zu beweisen, womit es als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 aStGB zu qualifizieren ist.