Betreffend Subsumtion zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1305 f.). Es ist offensichtlich, dass in casu nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte reichte bei der P.________ AG eine Quittung über den Verkauf bzw. Kauf einer Uhr der Marke AG.________ für CHF 6'800.00 ein.