BGE 135 IV 76 E. 5.2). «Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf» (Urteil des BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2). Gemäss Art. 110 Abs. 4 aStGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 aStGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht