Arglist wird auch bei 37 einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2).