18. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB). 18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Parteien haben auf rechtliche Ausführungen hierzu verzichtet. 18.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.