Er handelte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Nachdem – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 schuldig zu sprechen.