Die resultierenden Verletzungen waren offensichtlich weder lebensgefährlich, noch besteht Anlass dazu, von einer bleibenden Schädigung auszugehen. Sie gingen aber ohne weiteres über blosse Tätlichkeiten hinaus und erfüllen den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er den Straf- und Zivilkläger 2 durch seine Faustschläge verletzen kann und er hat dies offensichtlich auch gewollt. Er handelte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.