Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger 2 allerdings nicht einfach «nur» eine Ohrfeige verpasst. Im Rahmen des Vorfalls vom 22. Juni 2015 schlug er dem Straf- und Zivilkläger 2 mit der Faust ins Gesicht was bei diesem – in kausaler Weise – zu einer Beule über der rechten Augenbraue und einer Schlagspur am rechten Mundwinkel führte, wie dies im ärztlichen Attest vom 23. Juni 2015 dokumentiert ist. Die resultierenden Verletzungen waren offensichtlich weder lebensgefährlich, noch besteht Anlass dazu, von einer bleibenden Schädigung auszugehen.