17.3 Subsumtion Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Abgrenzung einer einfachen Körperverletzung von einer Tätlichkeit nicht immer leicht gestaltet und bei der Tätlichkeit praxisgemäss die «klassische» Ohrfeige herangezogen wird. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger 2 allerdings nicht einfach «nur» eine Ohrfeige verpasst.