los ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. zum Ganzen: ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 123 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). 17.3 Subsumtion