122 aStGB zu werten sind (wie etwa lebensgefährliche Verletzungen, Verstümmelung des Körpers, Verstümmelung/Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit/Gebrechlichkeit /Geisteskrankheit, arge/bleibende Entstellung des Gesichts), aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 aStGB darstellen. Es ist somit eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich.