Der Straf- und Zivilkläger 2 verzichtete auf rechtliche Ausführungen (pag. 1496 f.). 17.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Erfasst werden damit alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 aStGB zu werten sind (wie etwa lebensgefährliche Verletzungen, Verstümmelung des Körpers, Verstümmelung/Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit/